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Raucherlokal

Kleine Restaurants, deren dem Publikum zugänglichen Räume eine Gesamtfläche von höchstens 80 m2 betragen, können eine Bewilligung als Raucherlokal beantragen. Diese Möglichkeit ist nur Restaurationsbetrieben vorbehalten. Personalrestaurants und Kantinen sowie Betriebe, deren Haupttätigkeit nicht im Gastgewerbebereich liegt (z.B. Museumscafé, Tankstellenbar etc.) dürfen nicht als Raucherlokal geführt werden. Massgebend sind die folgenden Richtlinien zur Anwendung der Bestimmungen zum Passivraucherschutzgesetz.

""Richtlinien zur Anwendung der Bestimmungen zum Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen vom 3. Oktober 2008 und zur Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen vom 28. Oktober 2009"

"Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen"

"Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen"

 Das Gesuch ist vollständig ausgefüllt an die Abteilung Generationen und Kultur einzureichen.

Formular "Gesuch für Raucherlokal"

Erfordert die Einrichtung des Raucherlokals bauliche Massnahmen, die bewilligungspflichtig sind, ist ein Baugesuch einzureichen.