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Betriebsbewilligung

Für folgende gastgewerbliche Tätigkeiten braucht es gemäss Art. 2 Gastgewerbegesetz eine Betriebsbewilligung:

  • entgeltliche Abgabe alkoholischer Getränke zum Genuss an Ort und Stelle
  • entgeltliche Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken zum Genuss an Ort und Stelle, wenn der Betrieb wenigstens sechs Steh- oder Sitzplätze aufweist

Das Formular ist zusammen mit einem Handlungsfähigkeitszeugnis, einem aktuellen StrafregisterauszugBetreibungsregisterauszug (von sämtlichen Wohnkantonen der letzten 3 Jahre) sowie einer Kopie der aktuellen Police der Geschäfts-Haftpflichtversicherung an die Abteilung Generationen und Kultur einzureichen. Das Gesuch wird anschliessend zur Stellungnahme an die glarnerSach (Brandschutz) und das Lebensmittelinspektorat weitergeleitet. 

Formular "Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb einer Gastwirtschaft"
Handlungsfähigkeitszeugnis (HFZ): Erhältlich bei der Kantonalen Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Asylstrasse 30, 8750 Glarus (kesb@gl.ch, Tel. 055 646 69 10). Die KESB stellt daraufhin das Handlungsfähigkeitszeugnis aus und sendet es dem Gesuchsteller per A-Post zu.
Strafregisterauszug: Bestellung unter www.strafregister.admin.ch oder bei jeder Poststelle (Informationen).
Betreibungsregisterauszug: Anfordern beim Betreibungsamt des Wohnkantons oder der Wohngemeinde. Für den Kanton Glarus: Tel. 055 646 69 30, betreibungsamt@gl.ch

Kopie der aktuellen Police der Geschäfts-Haftpflichtversicherung: (direkt bei der entsprechenden Versicherungsgesellschaft anfordern)
Die empfohlene minimale Basisdeckung beträgt CHF 5 Mio. (Garantiesumme für Personen- und Sachschäden sowie Schadenverhütungskosten). Es wird ausserdem der Abschluss einer Hygiene-Versicherung empfohlen. Dabei geht es um die Deckung von Schäden (Betriebsunterbruch) infolge behördlich verfügter Massnahmen im Zusammenhang mit der Verhinderung einer Gefährdung.

Nachfolgend finden Sie wichtige Informationen zur Betriebsbewilligung:

  • Bei Neubauten und Umnutzungen von bestehenden Lokalen zu einem Restaurant wird ein bewilligtes Baugesuch vorausgesetzt.
  • Inhaberinnen und Inhaber der Betriebsbewilligung haben sicherzustellen, dass Jugendliche unter 16 Jahren keine alkoholischen Getränke und Jugendliche unter 18 Jahren keine Spirituosen erhalten.
  • Jugendliche unter 14 Jahren, die nicht von Erwachsenen begleitet sind, dürfen sich in den gastgewerblichen Betrieben nach 22.00 Uhr nicht aufhalten.
  • Eine Person kann Inhaberin von mehreren Bewilligungen für die Ausübung des Gastgewerbes sein. In diesem Fall ist für jeden Betrieb eine verantwortliche betriebsleitende Person als Stellvertretung einzusetzen, die der Abteilung Generationen und Kultur zu melden ist. Ebenfalls zu melden sind länger als vier Wochen dauernde Abwesenheiten der zuständigen Personen.
  • Die Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhaber tragen die Verantwortung dafür, dass die Bestimmungen des Gastgewerbegesetzes in ihren Betrieben eingehalten werden.
  • Wird die Ausübung des Gastgewerbes aufgegeben, hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber dies der Abteilung Generationen und Kultur zu melden.