Direkt zum Inhalt springen

Vereinslokale

Lokale von Vereinen können nur auf Gesuch Meldeformular Vereinslokale hin und unter abschliessenden Voraussetzungen von der Bewilligungspflicht befreit werden (Artikel 7, Abs. 2 Gastgewerbegesetz).

a. ausschliesslich im Rahmen von Vereinsanlässen betrieben werden;
b. grundsätzlich nur Mitgliedern und ausnahmsweise Gästen in deren Begleitung offen stehen;
c. innerhalb der Vereinstätigkeit eine untergeordnete Stellung einnehmen;
d. nach aussen nicht wie ein gastgewerblicher Betrieb in Erscheinung treten;
e. hinsichtlich der Zutrittsberechtigung in geeigneter Weise einer Kontrolle unterliegen;
f. nicht regelmässig über die Öffnungszeiten gemäss Artikel 11 geöffnet sind; und
g. für Gäste nicht den Erwerb der Vereinsmitgliedschaft verlangen.

Abs. 3
Die Ausnahme von der Bewilligungspflicht entbindet die Betriebe nicht von der sinngemässen Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere hinsichtlich Öffnungszeiten, Betriebsführung und Jugendschutz.