Verlängerung der Öffnungszeiten
Das Gastgewerbegesetz sieht als Grundsatz Öffnungszeiten von
5.00 bis 24.00 Uhr
5.00 bis 01.00 Uhr in den Nächten auf den Samstag und den Sonntag
Für Veranstaltungen oder Anlässe kann eine Verlängerung der Öffnungszeit beantragt werden. Gesuch um Verlängerung der Öffnungszeiten im Einzelfall
Verlängerungen der Öffnungszeiten für gastgewerbliche Betriebe
Gemäss Art. 12 des Gastgewerbegesetzes können Verlängerungen der Öffnungszeiten für einen bestimmten gastgewerblichen Betrieb dauernd bewilligt werden, wenn aufgrund dessen Lage, Art und Bedeutung sowie der bisherigen Betriebsführung anzunehmen ist, dass der Jugendschutz und die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gewährleistet ist.
Das Gesuch ist einmalig schriftlich bei der Abteilung Generationen und Kultur einzureichen.
Entzug der Verlängerung der Öffnungszeiten
Bewilligungsinhaber sind für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich. Bei Nichtbeachten des Jugendschutzes und der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit kann das Departement Gesellschaft und Gesundheit die Verlängerung ohne Entschädigungspflicht aufheben. In Anlehnung an Art. 30 Gastgewerbegesetz wird in leichten Fällen sowie bei erstmaligen Versäumnissen eine Verwarnung erteilt oder es werden Auflagen oder Bedingungen verfügt. Der Entzug der Verlängerung erfolgt nach erneuten Verstössen.
Hinweis hohe Feiertage
Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Ruhetagsgesetzes sind an hohen Feiertagen (namentlich an Karfreitag; Ostersonntag; Pfingstsonntag; Eidg. Dank-, Buss- und Bettag; Weihnachten) Konzert-, Tanz-, Theater-, Film- und Messeveranstaltungen, die nicht in geschlossenen Räumen stattfinden, untersagt.