Handel mit alkoholischen Getränken
Der Handel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken ist bewilligungspflichtig. Die Verkaufsstellen haben der Abteilung Generationen und Kultur ein einmaliges Gesuch zu stellen. Das Gesuchsformular ist zusammen mit einem Handlungsfähigkeitszeugnis, je einem aktuellen Strafregister- und Betreibungsregisterauszug (von sämtlichen Wohnkantonen der letzten 3 Jahre) einzureichen. Anschliessend werden die Unterlagen direkt zur Stellungnahme an das Lebensmittelinspektorat weitergeleitet.
Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Gebühren- und Abgabetarif zum Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken. Bei einem Wechsel der Inhaberschaft wird die Abgabe neu erhoben. Bei einer Vergrösserung der Verkaufsfläche ist die Differenz der Abgaben zwischen der bestehenden und der neuen Verkaufsfläche zu entrichten.
Gesuch Kleinhandel mit gebrannten Wassern
Merkblatt für den Kleinhandel und den Ausschank von gebrannten Wassern der eidg. Alkoholverwaltung