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Erläuterungen zur Stimmabgabe

Hinweise zur Stimmabgabe
Wir verweisen auf Art. 12-14 des Gesetzes über die politischen Rechte.

Stimmrechtsausweis
Der Stimmrechtsausweis ist mit der Erklärung, die Wahl- und Abstimmungszettel eigenhändig ausgefüllt zu haben, persönlich zu unterzeichnen.

Hilfe
Wer dauernd unfähig ist, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen, kann die Hilfe einer anderen stimmberechtigten Person in Anspruch nehmen. Diese hat die Hilfe auf dem Stimmrechtsausweis zu vermerken und unterschriftlich zu bestätigen.

Wahl- / Abstimmungszettel
Es müssen die amtlichen Wahlzettel benützt werden. Sie sind handschriftlich und eigenhändig auszufüllen.

Stimmabgabe
Die Stimme kann persönlich an der Urne oder brieflich abgegeben werden; der Stimmrechtsausweis ist jeweils beizulegen.
Ohne Unterschrift ist die Stimmabgabe ungültig.

Stellvertretung
Die stellvertretende Person darf im Sinne eines Botenganges für höchstens zwei andere Stimmberechtigte die Wahlzettel und deren unterschriebenen Stimmrechtsausweise abgeben; sie muss zudem ihren eigenen unterschriebenen Stimmrechtsausweis abgeben.

Vorzeitige Stimmabgabe
Bis zum Freitag vor dem Abstimmungstag kann im Gemeindehaus Glarus, Abteilung Gemeindekanzlei, während den Büroöffnungszeiten gewählt und abgestimmt werden. Je stimmberechtigte Person sind die Wahl- und Abstimmungszettel in den beiliegenden neutralen Umschlag zu legen, zu verschliessen und zusammen mit dem unterzeichneten Stimmrechtsausweis abzugeben. Ausserhalb der Öffnungszeiten ist ein Einwurf im Briefkasten des Gemeindehauses Glarus möglich.
 
Briefliche Stimmabgabe
Das Zustellkuvert dient gleichzeitig als vorfrankiertes Antwortkuvert. Legen Sie den unterzeichneten Stimmrechtsausweis so in das Kuvert, dass die vorgedruckte Zustelladresse im Sichtfenster lesbar ist. Je stimmberechtigte Person sind die Wahl- und Abstimmungszettel in den beiliegenden neutralen Umschlag zu legen, zu verschliessen und zusammen mit dem unterzeichneten Stimmrechtsausweis ins Antwortkuvert zu legen und der Kanzlei zuzustellen. Die portofreie Sendung hat bis am Freitag des Abstimmungswochenendes im Wahl- und Abstimmungsbüro einzugehen. Es ist deshalb darauf zu achten, dass die Sendung rechtzeitig aufgegeben wird (bis spätestens Dienstag vor dem Abstimmungstag).

Strafbestimmungen
Vergehen gegen die Vorschriften betreffend Wahlen und Abstimmungen werden mit Haft oder Busse bestraft (Art. 279ff. StGB).