Direkt zum Inhalt springen

Auslandschweizer/innen

Allgemeines

Das Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) hält im Grundsatz fest, dass Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ihre politischen Rechte persönlich oder brieflich in der Stimmgemeinde ausüben können. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer im Sinne des Gesetzes sind alle Schweizerinnen und Schweizer, welche in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland immatrikuliert sind. Wenn das 18. Altersjahr zurückgelegt ist, kann die/der Auslandschweizer/in an den eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen teilnehmen.

Stimmgemeinde

Ist die/der Auslandschweizer/in bei einer Schweizer Vertretung immatrikuliert, kann sie/er sich für die Ausübung seiner politischen Rechte anmelden. Als Stimmgemeinde kann eine Heimat- oder eine frühere Wohngemeinde gewählt werden. Die schweizerische Vertretung macht die Meldung an die gewählte Stimmgemeinde, welche die/den Auslandschweizer/in im Stimmregister aufnimmt.  Allfällige Wohnortwechsel im Ausland sind den schweizerischen Vertretungen zu melden.

Versand des Stimmmaterials

Das amtliche Stimmmaterial wird den Stimmberechtigten auf direktem Postweg in der gewünschten Sprache (deutsch, französisch, italienisch oder rätoromanisch) an deren Wohnadresse im Ausland zugestellt.