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Auslandschweizer

Allgemeines

Das Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) hält im Grundsatz fest, dass Auslandschweizer ihre politischen Rechte persönlich oder brieflich in der Stimmgemeinde ausüben können. Auslandschweizer im Sinne des Gesetzes sind alle Schweizerinnen und Schweizer, welche in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland immatrikuliert sind. Wenn das 18. Altersjahr zurückgelegt ist, kann der Auslandschweizer an den eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen teilnehmen.

Stimmgemeinde

Ist der Auslandschweizer bei einer Schweizer Vertretung immatrikuliert, kann er sich für die Ausübung seiner politischen Rechte anmelden. Als Stimmgemeinde kann eine Heimat- oder eine frühere Wohngemeinde gewählt werden. Die schweizerische Vertretung macht die Meldung an die gewählte Stimmgemeinde, welche den Auslandschweizer im Stimmregister aufnimmt.  Allfällige Wohnortwechsel im Ausland sind den schweizerischen Vertretungen zu melden.

Versand des Stimmmaterials

Das amtliche Stimmmaterial wird dem Stimmberechtigten auf direktem Postweg in der gewünschten Sprache (deutsch, französisch, italienisch oder rätoromanisch) an seine Wohnadresse im Ausland zugestellt.

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