Temporäre Strassenreklame
Reklamen sind grundsätzlich bewilligungspflichtig. Für ein Bewilligungsgesuch melden Sie sich bitte bei der Abteilung Generationen und Kultur.
Keiner Bewilligung bedürfen gemäss Art. 4 Abs. 2a und 2b Reklameverordnung:
Unbeleuchtete temporäre Strassenreklamen zu Wahlen, Abstimmungen oder Veranstaltungen im Kanton Glarus (inkl. Veranstaltungen in direkt angrenzenden Gemeinden) in Form von Plakaten mit einer Fläche bis 3.50 Quadratmeter, die innerorts und ausserorts in den von der Kantonspolizei bezeichneten Bereichen aufgestellt werden. Sie müssen sämtliche Anforderungen an Gestaltung, Platzierung und Verkehrssicherheit gemäss der vorliegenden Weisung erfüllen und dürfen maximal sechs Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag bzw. dem Beginn der Veranstaltung aufgestellt werden und sind spätestens sieben Tage danach wieder zu entfernen. Verstösse gegen nachstehende Bedingungen und Ausschlussgründe werden zur Anzeige gebracht; die betreffenden Anlagen kostenpflichtig zu Lasten des Verursachers/Veranstalters entfernt.
Wichtig:
Die Befreiung von der Bewilligungspflicht für temporäre Strassenreklamen, innerorts und ausserorts, entbindet nicht vom Einholen des Einverständnisses des Grundstückeigentümers bzw. des Bewirtschafters des Reklamestandortes vor dem Aufstellen der entsprechenden Reklame. Diesbezügliche Auskünfte erteilt Ihnen gerne die Abteilung Generationen und Kultur. Die Einholung des Einverständnisses obliegt dem Veranstalter.
Alle Informationen zu temporären Strassenreklamen finden Sie in der Weisung für temporäre Strassenreklamen.