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Hundewesen

Die Einwohnerdienste sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Hunde bei der Gemeinde. Auch im Bereich Hundewesen gibt es einige Regeln, über die wir Sie gerne kurz informieren möchten.

Ersthundehaltung

Die Sachkundenachweise Theorie und Praxis sind auf Bundesstufe per 1. Januar 2017 abgeschafft worden. Die Landsgemeinde vom 6. Mai 2018 hat eine Ausbildungspflicht für Ersthundehalter/innen beschlossen. Dies ist per 1. Juli 2018 in Kraft getreten. 
Ersthundehalter/innen müssen innert eines Jahres die KAL1-Ausbildung absolvieren und den Kursnachweis den Einwohnerdiensten einreichen.

Kennzeichnung und Registrierung der Hunde

Hunde müssen spätestens 3 Monate nach der Geburt mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Der Tierarzt meldet die Kennzeichnung der Hundedatenbank AMICUS.
Tierhalter, die einen Hund erwerben oder für länger als drei Monate übernehmen, sind verpflichtet, Adress- und Handänderungen innerhalb von 10 Tagen AMICUS zu melden. Ebenso müssen Tierhalter den Tod eines Hundes melden.
Haben Sie einen Hund übernommen? Melden Sie uns dies bitte via Onlinetool und wir geben Ihnen auf Wunsch die Halter-ID für die Registrierung bekannt.

Versicherungspflicht

Wer einen Hund hält, muss für diesen über eine gültige Haftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme verfügen. Die Hundehalter sind verpflichtet, spätestens einen Monat nach Erwerb des Hundes den Einwohnerdiensten unaufgefordert eine Kopie der Versicherungspolice zuzustellen.

Hundekotaufnahmepflicht

Hundehalter/innen sind verpflichtet, auf dem gesamten Gemeindegebiet, insbesondere auf Strassen, Wegen, Plätzen, öffentlichen Grünanlagen, Wiesen und Äckern den Kot ihres Hundes aufzunehmen und ordnungsgemäss (z.B. in den Robidog-Behältern) zu entsorgen.

Leinenpflicht (Tierschutz- und Tierseuchengesetz Kanton Glarus)

Hunde müssen an der Leine geführt werden:

  1. in öffentlich zugänglichen Gebäuden
  2. an verkehrsreichen Strassen, namentlich Kantons- und Hauptstrassen
  3. in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen und auf Bahnhöfen
  4. auf Pausenplätzen von Schulanlagen und auf Spiel- und Sportplätzen
  5. an Orten, die von den Gemeinden entsprechend signalisiert werden.
  6. Wald und Waldränder (ausgenommen Jagdhunde während der Jagdzeit und Treiberhunde während der Viehtreiberdienste (Art. 30 Jagdverordnung))

Für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, die der Bewilligungspflicht wegen auswärtigen Wohnsitzes des Hundehalters nicht unterstehen, gilt im öffentlich zugänglichen Raum eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht.

Bewilligung für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial

Die Haltung von Hunden mit erhöhtem Gefährungspotenzial (Aufzählung Rassen) ist bewilligungspflichtig. Weitere Informationen zum Verfahren sowie Merkblätter und Formulare finden Sie auf den Seiten des kantonstierärztlichen Dienstes
In der Veterinärverordnung finden Sie die gesetzlichen Bestimmungen.

Gebühren

Das Halten eines Hundes ist gebührenpflichtig. Die jährliche Hundetaxe beträgt ab dem 1. Januar 2019 190 Franken pro Hund. Davon entfallen 55 Franken zu Gunsten des Kantons Glarus und 135 Franken zu Gunsten der Gemeinde Glarus. Ausnahmen sind im Artikel 33 der Veterinärverordnung geregelt.

Gesetzliche Grundlagen

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